Werte Interessenten

Vom Waffengesetz vorgeschrieben sind 24 Stunden a. 45 Minuten Seminarzeit, plus 2 Stunden schriftliche Prüfung, plus praktische Prüfung.

Aus dem folgendem Fragenkatalog des BVA von 1.000 Fragen werden rund 80 Fragen für die Prüfung herausgezogen. Davon müssen 80 Prozent richtig beantwortet werden.

Hier zum Download die Prüfungsfragen des BVA Bundesverwaltungsamtes als PDF.

Wir empfehlen die Seminare zur Sachkunde § 7 WaffG hier in unserer näheren Umgebung:

Jörg Kopp in 34477 Twistetal - Ober Waroldern, Im Meere 8.

1 Wochenende, Kosten 200,- Euro:

Hier die Unterlagen zur Anmeldung.

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Ein Führungszeugnis ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben aber dennoch wichtig. Zum einen hat die Praxis gezeigt, das viele Ausweise abgelaufen oder falsche Adressangaben enthalten. Es wurden aber auch schon Führungszeugnisse vorgelegt, die falsche Daten enthielten. Es ist dem Ausbildungsleiter freigestellt, dies zu verlangen. Das heißt, das die Semiarleiter sehen möchten, ob das Führungszeugnis keinen Eintrag aufweist.

Die Allgemeine Waffenverordnung enthält in § 1 eine detaillierte Aufstellung darüber, was alles zur Waffen-Sachkunde gehört. Selbstverständlich werden im Unterricht alle diese Punkte gebührend behandelt.

§ 1.1 Waffenrecht, Beschussrecht, Notwehr- und Notstandsrecht
§ 1.2.1 Kurz- und Langwaffen, Funktionsweise, Innen und Aussenballistik, Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
§ 1.2.2 Verbotene Gegenstände, Funktions- und Wirkungsweise, Reichweite
§ 1.3 Waffen und Munition: Sichere Handhabung, ausreichende Fertigkeiten im Schiessen

1. Ab sofort gilt für den Erwerb von Seenotrettungsmitteln, insbesondere der Signalpistole, ein verändertes Unterrichtungsverfahren. Sollten Sie eine Signalpistole erwerben wollen und dafür die Waffensachkundeprüfung benötigen, können Sie den Waffensachkunde - Lehrgang für die Signalpistole einschließlich der bundesweit anerkannten Waffensachkundeprüfung für die Signalpistole innerhalb von 6 Unterrichtsstunden absolvieren. Das Verfahren gilt ab 10. August 2007.

2. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.10.2006 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zugestimmt. Es gelten daher nach in Kraft treten der Veraltungsvorschrift die neuen Grundsätze für die Waffensachkundeprüfung bundeseinheitlich. Waffensachkundeprüfungen und Waffensachkundelehrgänge, die den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift nicht entsprechen, werden von den Waffenbehörden voraussichtlich ab sofort nicht mehr anerkannt. Achten Sie daher insbesondere auf die vorgeschriebenen Lehrgangsdauer und die vorgeschriebenen Prüfungsfragen zur Waffensachkunde. Es gibt noch keine Lehrgangsrichtlinien, eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder wird diese Richtlinien voraussichtlich in den nächsten Monaten als verbindlich herausgeben. Sie erhalten auch diese Richtlinien hier, sobald sie veröffentlich sind. Hier der Entwurf der Vorschrift, die mit geringfügigen Änderungen in diesen Bereichen am 13.10.2006 verabschiedet wurde. Die Vorschrift muss durch den Bundesinnenminister erlassen werden.

Es zeichnet sich derzeit ab, das im nächsten Jahr das Waffengesetz verändert werden könnte. Es kann sein, das daher diese Verwaltungsvorschrift nicht mehr durch den Bundesinnenminister erlassen wird. In einigen Bundesländern soll es derzeit aber durch Erlass geregelt sein, das nach diesem Entwurf der Verwaltungsvorschrift verfahren werden soll.

Hier Auszüge aus den Entwurf, wichtige Bestimmungen zur Waffensachkunde und zur Waffensachkundeprüfung sind gekennzeichnet.

Zu § 7: Sachkunde

7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.

7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z.B. Diplomprüfungen im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft. Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst).

7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u. a für nichtorganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich - je nach Antrag - auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart bezieht. Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Abs. 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings; Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten. Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zugrunde.

7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Dementsprechend sind an die Schießfertigkeit von Personen im Bewachungsgewerbe oder Berechtigten nach § 19 WaffG hohe Anforderungen zu stellen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s. auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.

7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gem. § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt werden gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.

• 7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3 AWaffV voraus dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden. Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a Gewerbeordnung i. V. m. der Bewachungsverordnung vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren. Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d.h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Abs. 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So dürfte z.B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden. Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial(Waffen, Munition) zu verstehen. Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.

• 7.5.2 Auch die nach § 3 Abs. 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen den vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog und die Prüfungsgrundsätze zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das Bundesverwaltungsamt sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach § 15 WaffG. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung sollte grundsätzlich einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im multiplechoice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.

• 7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit. Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen(Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten, die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständig ist.

• 7.5.4 Die Sachkundebescheinigung gem. § 3 Abs. 4 Satz 3 V. m. § 2 Abs. 4 AWaffV muss über die in Nummer 7.1 aufgeführten Inhalte hinaus auch eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten.

7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Abs. 5 AWaffV daher keiner staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Abs. 5 AWaffV vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundennachweis des anerkannten Verbands). Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde für andere Bereiche zu vermitteln (z.B. Bewachungsgewerbe).